Schönecken 

Vereine

 

Satzung Verkehrs- und Gewerbeverein Region Schönecken e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr; Eintragung

Der Verein führt den Namen:

     Verkehrs- und Gewerbeverein Region Schönecken e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Schönecken.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich unter Nr. 30217 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er dient der Förderung von Handel, Handwerk, Gewerbe, Industrie und Selbständigen sowie der
Förderung und Vermehrung des örtlichen Fremdenverkehrs durch:
a) örtliche Fremdenverkehrswerbung,
b) die Betreuung der Gäste,
c) Erhaltung von bestehenden Einrichtungen, die der Erholung und der Gesundheit dienen.
d) Mitarbeit bei der Schaffung neuer und der Verbesserung bestehender Einrichtungen.

Weitere Aufgaben sind:

a) Förderung der Denkmalpflege durch Erhaltung oder Wiederherstellung historisch oder
    kulturell wichtiger Baudenkmäler.
    Förderung von Projekten, welche die vorgenannten Ziele verfolgen

b) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und Pflege der Mundart, des Brauchtums
     und historischer Erinnerungen.
c) Förderung der Kultur und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
d) Anliegen der Mitglieder bei Kommunen und anderen öffentlichen Einrichtungen
   
vorzutragen und zu vertreten.

Zur Erfüllung dieser Zwecke und Aufgaben wird der Verkehrs- und Gewerbeverein Region Schönecken e.V. geeignete Maßnahmen durchführen und die Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen, Firmen und Privatpersonen fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können erwerben:
volljährige natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
Behörden und Vereine sowie Angehörige der freien Berufe die den Zweck und die Aufgaben des
Vereins fördern wollen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichen oder mündlichen Antrag. Will er
dem Antrag nicht statt geben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

Daneben können von der Mitgliederversammlung solche Personen zu Ehrenmitgliedern gewählt
werden, die sich um den Verein oder um die Förderung der Aufgaben und des Vereinszwecks
besondere Verdienste erworben haben.
Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind
aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Zu „Fördernden Mitgliedern“ ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können von der
Mitgliederversammlung juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen
werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

–  Durch freiwilligen Austritt der nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann und dem
    Vorstand mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich angezeigt werden muss.

–  Durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegfall der Geschäftsgrundlage (Umwidmung betriebliche in
    private Mitgliedschaft), Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie bei Eröffnung des
    Insolvenz- verfahren über das Vermögen eines Mitglieds.

–  Bei Betrieben , die weiter geführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.

–  Ein Mitglied kann durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, 
    wenn es sich eines Verhaltens schuldig macht, das den Vereinszweck erheblich gefährdet oder 
    den Ruf oder das Ansehen des Vereins erheblich beeinträchtigt.

–  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden., wenn es mit der Zahlung seiner
    Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des
    Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden
Rechte oder Ansprüche. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch zur Entrichtung der rückständigen
Beiträge verpflichtet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den für die Mitglieder bestimmten Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie bestehende Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet die festgesetzten Beiträge zu entrichten:
Die Beiträge sind wie folgt und sind, sofern keine Abbuchungsvereinbarung besteht, bis Ende März
eines jeden Jahres zu überweisen.

Grundbeitrag: (in Euro, pro Jahr)

für Private 8,00

für Vereine 16,00
für Handel und Gastronomie 46,00
Handwerker und Gewerbebetriebe 46,00
Ferienwohnung/Haus mit 1 Einheit 26,00
Ferienwohnung jede weitere Einheit 13,00
Pension/Hotel 1-3 Betten 26,00
Pension/Hotel 4-6 Betten 46,00
Pension/Hotel 7-12 Betten 62,00
Pension/Hotel 13-20 Betten 72,00
Pension/Hotel ab 21 Betten 82,00

Beschließt die Mitgliederversammlung keine Änderung der Grundbeiträge, so gelten diese auch für
das jeweils folgende Geschäftsjahr.
Über den Mitgliederjahresbeitrag hinaus können von dem Verein Förderbeiträge angenommen werden.
Die fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im einzelnen getroffenen
Vereinbarungen einzuhalten.

§ 5 Organe des Vereins

Verwaltungsorgane des Vereins sind:

–  der geschäftsführende Vorstand

–  die Mitgliederversammlung
–  die Ausschüsse.

§ 6 Geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Vorstand übt sein Amt bis zur Wahl
eines neuen Vorstands aus.
Die Wahl des Vorstandes findet in der Regel offen durch Handaufheben statt.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem

•  Vorsitzenden,

•  einem stellvertretenden Vorsitzenden,
•  dem Schatzmeister,
•  dem Geschäftsführer
•  und 4 weiteren Mitgliedern (Beisitzer).

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Gesetzlicher Vertreter des Vereins in Sinne des § 26 BHB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur tätig,
wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung sowie den Satzungsbestimmungen.
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der
Regel schriftlich, möglichst 2 Wochen , in dringenden Fällen aber mindestens drei Tagen vorher unter
Angabe der Tagesordnung.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag, bei dessen Verhinderung, die seines Stellvertreters.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des
Vorstandes zu unterschreiben.

Zur Erledigung laufender Geschäfte von nicht grundsätzlicher Bedeutung, kann der Vorstand einen engeren
Vorstand bilden, dem mindestens der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der
Schatzmeister angehören. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen und bestellen und diese
zur Vornahme bestimmter Aufgaben ermächtigen.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vereinsvorsitzende und der
Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, bleibt es dem Vorstand überlassen, dann ein weiteres
Vorstandsmitglied für die restliche Zeit bis zur Neuwahl in den Vorstand zu berufen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Die Einberufung obliegt dem ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden.
Die Einladung dazu ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung
den Mitgliedern zu übersenden. In der Einberufung sind Ort und Zeit der Versammlung mitzuteilen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der Vorstand dies beschließt oder auf 
Antrag von 1/3 der Mitglieder.
Dem Einberufungsverlangen muss der Vorstand Folge leisten.
Die ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Ladefrist von einer
Woche und unter Mitteilung der Tagungsordnung einzuberufen.
Im übrigen gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen die Bestimmungen für ordentliche
entsprechend.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vorher dem Vorsitzenden schriftlich mit 
Begründung einzureichen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmenübertragung oder Vertretung ist nur bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder Vereinen
möglich. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung statt finden. Bei Stimmengleichheit gilt der 
Antrag als abgelehnt. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Versammlung mit 2/3
Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des
Vorstands geleitet.
Die Mitgliederversammlung legt die grundsätzlichen Arbeitsrichtlinien des Vereins fest.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

•  Jahresbericht des Vorstandes

•  Kassenbericht des Schatzmeisters und Bericht der Kassenprüfer
•  Entlastung des Vorstandes
•  Neuwahl des Vorstandes, soweit sie satzungsgemäß ansteht
•  Festsetzung des Mitgliederbeitrages
•  Änderungen der Satzung
•  Auflösung des Vereins
•  Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

§ 8 Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen

Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der 
Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird.

§ 9 Rechnungswesen

Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
Er ist befugt, Rechnungs- und Zahlungsgeschäfte zu tätigen. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist eine
ordnungsgemäße Buchführung zu erstellen.
Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
Bei der Wahl des Vorstandes werden 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
Über die Entlastung des Schatzmeister beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10 Änderung der Satzung

Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von ¾ derjenigen Mitglieder, die zu der ordentlichen oder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erschienen sind.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung
mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

§ 12 Vereinsvermögen, Vermögensbildung

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt in Kraft, sobald Sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß anerkannt und
beschlossen ist.

Schönecken, den 11. März 2013

Der Vorstand:
Jakob Alff, 1. Vorsitzender
Werner Batzdorfer, stellv. Vorsitzender
Rolf Müller: Geschäftsführer u. Kassenwart
Günter Gitzen, Beisitzer
Ernst Burelbach, Beisitzer
Viktor Kalbusch, Beisitzer
Julian Wagner, Beisitzer

Eingetragen im Vereinsregister beim
Amtsgericht Wittlich am 10.04.2013


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